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Am 02.11.04 gelang es einer männ­li­chen nicht be­rech­tig­ten Person, zwei Mal innerhalb kurzer Zeit den Si­cher­heits­be­reich des Flug­ha­fens Tempelhof zu betreten und bis auf das Rollfeld zu gelangen. Die be­triebs­frem­de Person wurde beim Betreten des ge­schütz­ten internen Bereichs durch zivile Wachleute der Flug­ha­fen-​Si­cher­heits­ab­tei­lung und des privaten Wach­diens­tes DSW kon­trol­liert. Diesen fiel es nicht auf, das der vor­ge­zeig­te Ausweis eine Plas­te­kar­te eines Bil­dungs­trä­ger war. Of­fen­sicht­lich wurde auch auf das fest­ge­leg­te elek­tro­ni­sche Auslesen des Si­cher­heits­aus­wei­ses ver­zich­tet. Die folgenden Er­mitt­lun­gen ergaben ein per­sön­li­ches Interesse an den ab­ge­stell­ten Flug­zeu­gen, soweit dies die Wahrheit ist.

Ein Ter­ror­be­dro­hung wurde aus­ge­schlos­sen - mag sein, aber die Si­cher­heits­män­gel wurden of­fen­ge­legt. Soetwas kann auch planmäßig erfolgen. In jedem Fall wäre eine recht­zei­ti­ge Auf­de­ckung und Ver­hin­de­rung möglich gewesen - bei mehr Auf­merk­sam­keit, Durch­set­zung der Be­tre­tens­ord­nun­gen und sicher auch der Dienst­an­wei­sung des Wach­un­ter­neh­mens. Der Verstoß ist nicht zu ent­schul­di­gen, mensch­lich ver­ur­sacht und insoweit auch ver­hin­der­bar. Merk­wür­dig er­schei­nen aber eine Reihe von Schluß­fol­ge­run­gen und Fest­stel­lun­gen. Die "Berliner Zeitung" vom 04.11.04 folgert, dass durch das Durch­zie­hen eines Ausweises mit Lichtbild ein hoher Si­cher­heits­stan­dard vorliegt - hier in diesem Fall verletzt. Damit wird aber nur der Ausweis kon­trol­liert, nicht die tat­säch­li­che Identität des Aus­weis­in­ha­bers und man kann sich ver­klei­den und schminken. Hoher Si­cher­heits­stan­dard ist etwas mehr! Merk­wür­dig, weil sachlich falsch, auch die Erklärung des Lan­des­vor­sit­zen­den der Ge­werk­schaft der Polizei, nach dem nur Po­li­zis­ten den Schutz eines Flug­ha­fens kompetent ge­währ­leis­ten können, weil der Einsatz ihres Personals "auf Grund von Si­cher­heits­ana­ly­sen" erfolgt. Erstens erfolgt der Ge­samt­schutz eines Flug­ha­fens auf Grundlage einer Si­cher­heits­kon­zep­ti­on und die schließt neben der Polizei auch die privaten Si­cher­heits­un­ter­neh­men ein und zweitens ver­hin­dert dies nicht mensch­li­ches Fehl­ver­hal­ten, das auch bei der Polizei auftreten kann. Richtig dagegen ist die Kritik an der Un­ter­be­zah­lung der privaten Wach­kräf­te, aber wieder erstens, auch die Polizei wird nicht über­be­zahlt und zweitens liegt die Ursache an der Leis­tungs­ver­ga­be an den Bil­ligs­tens, und das liegt an den Aus­schrei­bungs­re­geln in Deutsch­land und nicht am Si­cher­heits­ge­wer­be. Oft wurde hier schon kri­ti­siert, das die Vergabe von Aufgaben zum Schutz von Leben und Sach­wer­ten der Vergabe einer simplen Rei­ni­gungs­leis­tung gleich­ge­stellt ist und das beginnt beim Bundestag.