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Nach neuesten In­for­ma­tio­nen vom 10.02.2006 aus Brüssel wird die neue EU-​Dienst­leis­tungs­richt­li­nie nicht für die Un­ter­neh­men der Si­cher­heit gelten. Der um­strit­te­ne Artikel 16 (Her­kunfts­land­prin­zip) wird weiterhin durch "freedom to provide services" ersetzt. Demnach dürfen die Mit­glied­staa­ten keine Vor­schrif­ten mehr erlassen, die den Grund­sät­zen der Pro­por­tio­na­li­tät, der Not­wen­dig­keit und der Nicht-​Dis­kri­mi­nie­rung wi­der­spre­chen und Dienst­leis­ter unnötig behindern. Al­ler­dings können die EU-​Staa­ten im Bereich von Öf­f­ent­li­cher Si­cher­heit und Ordnung eigene Vor­schrif­ten erlassen, wenn dies für nötig erachtet wird. Na­tio­na­les Arbeits- und Ta­rif­recht gelten weiter, ggf. auch Min­dest­löh­ne.

Aus­län­di­sche Si­cher­heits­un­ter­neh­men sind damit den deutschen Vor­schrif­ten für die private Si­cher­heit und den Ta­rif­ver­ein­ba­run­gen un­ter­wor­fen. Relevant wird diese Vor­schrift frü­hes­tens ab 2010, für aktuell not­wen­di­ge ge­wer­be­recht­li­che Ver­än­de­run­gen werden jedoch damit Maßstäbe gesetzt, die im Interesse der deutschen Si­cher­heits­wirt­schaft sein dürften.