Nach neuesten Informationen vom 10.02.2006 aus Brüssel wird die neue EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht für die Unternehmen der Sicherheit gelten. Der umstrittene Artikel 16 (Herkunftslandprinzip) wird weiterhin durch "freedom to provide services" ersetzt. Demnach dürfen die Mitgliedstaaten keine Vorschriften mehr erlassen, die den Grundsätzen der Proportionalität, der Notwendigkeit und der Nicht-Diskriminierung widersprechen und Dienstleister unnötig behindern. Allerdings können die EU-Staaten im Bereich von Öffentlicher Sicherheit und Ordnung eigene Vorschriften erlassen, wenn dies für nötig erachtet wird. Nationales Arbeits- und Tarifrecht gelten weiter, ggf. auch Mindestlöhne.
Ausländische Sicherheitsunternehmen sind damit den deutschen Vorschriften für die private Sicherheit und den Tarifvereinbarungen unterworfen. Relevant wird diese Vorschrift frühestens ab 2010, für aktuell notwendige gewerberechtliche Veränderungen werden jedoch damit Maßstäbe gesetzt, die im Interesse der deutschen Sicherheitswirtschaft sein dürften.