Die tatsächliche Ursache dieser Missverständnisse, auch bewusst irreführend genutzt, liegt in der oftmaligen Verbindung dieser Gewerberechtszugänge nach § 34a GewO mit vielen gut klingenden Titeln durch einzelne Bildungsträger, unterstützt von Zertifizieren mit Kompetenzproblemen und deshalb auch gefördert. Es bestand in diversen Gremien aber Übereinstimmung, die IHK-Sachkundeprüfung höchstens mit der „Sicherheitskraft“ als Kursabschlusstitel zu verbinden. Daran halten sich die zertifizierten Sicherheitsfachschulen, der Rest wohl nur partiell. Oft genutzt wird auch der Titel Sicherheitsfachkraft. Er suggeriert eine Berufsausbildung, die aber nie vorliegt. In der Regel wird dieser Titel richtig genutzt bei verschiedenen seriösen und marktkonformen Abschlüssen von Fort- und Weiterbildungen, die mit bestimmten Spezialisierungen verbunden sind, wie der „Sicherheitsfachkraft (IHK) Personenschutz“. Leider finden wir die Sicherheitsfachkraft aber auch bei sehr markfernen Bildungsmaßnahmen mit dubiosen Inhalten aus den Bereichen Personenschutz/Bodyguard, Detektiv, Bewachungskraft mit spezifischen Einsatzrichtungen usw.
Demgegenüber ist die „Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK)“ eine echte Fortbildung oder Umschulung mit IHK-Prüfung, die eine 2jährige Berufserfahrung voraussetzt. Auch das wird bereits partiell unterlaufen, indem Bildungsmaßnahmen, meist zu Unrecht gefördert, sehr lange durchgeführt werden und echte Praxis formal ersetzen. Eigentlich reichen ca. 200 Stunden bis zur IHK-Prüfung. Diese Fortbildungsprüfung kann auf Unterrichtung oder IHK-Sachkundeprüfung aufbauen, ersetzt jedoch keine Berufsausbildung und auch keinen Gewerberechtszugang nach § 34a GewO. Den sollte man, so benötigt, vorher erwerben.
Vereinfacht: Das Sicherheitsgewerbe benötigt 2018 eigentlich vor allem Fachkräfte mit Berufsabschluss – das sind derzeit nur ca. 4 % aller Sicherheitsmitarbeiter - oder bei erfahrenen Sicherheitspersonal die Fortbildung „Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK)“. Tatsächlich vorrangig defizitär qualifiziert und gefördert werden jedoch die Gewerberechtszugänge nach § 34a GewO, völlig unzureichend und ohne jede Dienst- und Fachkunde. Formal juristisch reicht das in der Regel, Zukunft und Sicherheit ist damit aber nicht verbunden.