Das Urteil ist so auslegbar, dass zukünftig nach Vorliegen eines konkreten Verdachts bei unlauteren Wettbewerbsmaßnahmen oder analogen einschlägigen Handlungen externe Hilfe dann zu Lasten des Angreifers in Anspruch genommen werden kann, wenn die eigene Kompetenz und die praktischen Fähigkeiten nicht zur Selbstaufklärung ausreichen. Das sollte bei den meisten wettbewerbsschädigenden Angriffen der Fall sein.
Im konkreten Fall waren Ermittlungshandlungen, Einschleusen eines Detektivs in das verdächtigte Unternehmen sowie Sammlung und Bewertung von Beweismaterial vom Schadenersatzanspruch gedeckt. Entscheidend ist sicher, dass eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs oder ähnliche Handlungen mit nachweisbarem Schaden vorliegen. Das ist bei vielen wirtschaftskriminellen Handlungen entweder mit ein Ziel des Vorgehens oder akzeptierte Folge im Rahmen des kausalen Ablaufs. Die Hinzuziehung im Wirtschaftsschutz erfahrener Berater und Detektive ist ohnehin in solchen Fällen geboten und scheiterte bisher oft an den Kosten. Das kann sich zukünftig ändern und sollte auch mittelständige Unternehmen ermutigen, sich offensiver zu schützen.