Das Bundeskabinett hat am 04.05.2011 die Verordnung zur Regelung eines Branchen-Mindestlohns für das Wach- und Sicherheitsgewerbe beschlossen. Er soll am 01. 06. 2011 in Kraft treten und im privaten Sicherheitsgewerbe eine Lohnspirale nach unten verhindern. Betroffen sind ca. 180.000 Beschäftige.
"In der Rechtsverordnung wird die Entgeltuntergrenze, also der Mindestlohn, festgelegt. Damit werden in- und ausländische Arbeitgeber in der Wach- und Sicherheitsbranche gleichermaßen verpflichtet, ihren in Deutschland beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Mindestlohn zu zahlen."
Der Mindestlohn ist regional gestaffelt.
"Ab 1. Juni 2011 gelten in der Sicherheitsdienstleistungsbranche regional gestaffelte Mindestlöhne zwischen
- 6,53 Euro (in allen östlichen Bundesländern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein) und
- 8,60 Euro in Baden-Württemberg.
- Für Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Niedersachsen, Bremen und Hamburg liegen die Mindestlöhne zwischen 6,53 Euro und 8,60 Euro.
Die Sätze steigen in allen Bundesländern in zwei Stufen zum 1. März 2012 und zum 1. Januar 2013 auf 7,50 Euro bis 8,90 Euro an. Die Verordnung ist bis 31. Dezember 2013 befristet." und weiter "Tarifvertragsparteien aus der Branche hatten - gerade mit Blick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit - frühzeitig ihr Interesse an einer entsprechenden Mindestlohnregelung bekundet. Das sind zum Beispiel der Bundesverband Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. (BDWS) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi). In einem Mindestlohntarifvertrag sind die entsprechenden Mindestlohnsätze vereinbart."
Der Mindestlohntarifvertrag regelt allerdings nur die unterste Lohngrenze, orientiert an einfachen Sicherheitsaufgaben mit in der Regel der gewerberechtlich gebotenen Mindestqualifizierung von 40 Stunden bzw. der IHK-Sachkundeprüfung. Die auf dieser Grundlage nunmehr notwendige Anpassung der folgenden Lohnstufen für qualiziertere Tätigkeiten bzw. höhere Qualifizierungen sowie der Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit u. a. Erschwernisse steht noch aus. Darüber hinaus liegt dieser hart erkämfpte Mindestlohn noch immer ca. 2 Euro pro Stunde unter der niedrigsten Vergütung für ungelernte Reinigungshilfskräfte. Dieser Abstand wurde nur marginal verringert.
Die in der Gewerbeordnung unter § 34a formulierten anspruchsfreien gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen in die Bewachungstätigkeit mit der erwähnten Basisqualifizierung als einer Voraussetzung entweder von 40 Stunden oder der IHK-Sachkundeprüfung, für die eine an eine Mindeststundenzahl gebundene Vorbereitung gar nicht geregelt ist, blockieren derzeit anspruchsvollere und gerechtere Lösungen.